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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

Vom 23. März 1992 (GVBl. 1992, S. 73)

Inhalt

§ 1 § 2
§ 3 § 4
§ 5 § 6
§ 7 § 8
§ 9 § 10
§ 11 § 12
§ 13 § 14
§ 15 § 16
§ 17 § 18
§ 19 § 20
§ 21 § 22
§ 23 § 24
§ 25 § 26
§ 27 § 28
§ 29 § 30
§ 31

Seitenanfang Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Gerichte

§ 1

In Berlin bestehen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

1. das Kammergericht als Oberlandesgericht,

2. mindestens ein Landgericht und

3. mehrere Amtsgerichte.

§ 2

(1) Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts werden durch Gesetz bestimmt.

(2) Soll einer Zweigstelle eines Amtsgerichts eine bestimmte sachliche oder örtliche Zuständigkeit übertragen werden, so erfolgt die Errichtung durch Rechtsverordnung der Senatsverwaltung für Justiz; sie ist nur zulässig, wenn die Errichtung der Zweigstelle nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten ist.

(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann durch Verwaltungsanordnung bestimmen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden.

§ 3

(1) Das Kammergericht, jedes Landgericht und das Amtsgericht Tiergarten werden mit einem Präsidenten besetzt.

(2) Ein weiteres Amtsgericht kann mit einem Präsidenten besetzt werden. Im übrigen werden die Amtsgerichte mit Direktoren besetzt.

§ 4

(1) Die Senatsverwaltung für Justiz bestellt einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors. Es können auch mehrere ständige Vertreter bestellt werden. Ist ein Richter in die für einen ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er ständiger Vertreter.

(2) Wer den Präsidenten oder Direktor nach Absatz 1 oder § 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch dessen Verwaltungsgeschäfte wahr, es sei denn, die Senatsverwaltung für Justiz hat etwas anderes bestimmt.

(3) Sind bei einem Gericht mehrere ständige Vertreter in Planstellen eingewiesen oder bestellt, so bestimmt die Senatsverwaltung für Justiz, welche Verwaltungsgeschäfte sie wahrnehmen.

(4) Die Senatsverwaltung für Justiz kann die Befugnisse nach Absatz 2 und 3 auf die Präsidenten oder Direktoren übertragen.

§ 5

(1) Es bestimmen

1. der Präsident des Kammergerichts die Zahl der Senate des Kammergerichts,

2. der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern des Landgerichts , dem er angehört,

3. der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts die Zahl der Abteilungen für das Amtsgericht, dem er angehört.

Ihnen können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

(2) Soweit die Senatsverwaltung für Justiz ein Bedürfnis als vorhanden annimmt, bestimmt der Präsident des Landgerichts die Zahl der Kammern für Handelssachen des Landgerichts, dem er angehört.

§ 6

(1) Die ehrenamtlichen Richter als Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichter) werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer Berlin von der Senatsverwaltung für Justiz ernannt.

(2) Die Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch den Vorsitzenden vereidigt. Wird ein Handelsrichter vor Ablauf der Amtsperiode für eine sich unmittelbar anschließende Amtsperiode ernannt, so bedarf es keiner erneuten Vereidigung.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Teil II Staatsanwaltschaften

§ 8

Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kammergericht und dem Landgericht durch Staatsanwälte und bei dem Amtsgericht durch Staatsanwälte oder Amtsanwälte wahrgenommen. Näheres über die Einrichtung, Organisation und den Dienstbetrieb regelt die Senatsverwaltung für Justiz durch Verwaltungsanordnung.

§ 9

Wer das Amt der Staatsanwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er

1. in der Sache selbst Verletzter ist,

2. Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist,

3. mit dem Beschuldigten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

4. in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist.

Teil III Geschäftsstellen

§ 10

(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaft haben die ihnen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Jeder Geschäftsstelle eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft und Amtsanwaltschaft steht ein Beamter des gehobenen Justizdienstes vor (Geschäftsleiter); Geschäftsleiter kann auch ein Beamter des höheren Justizdienstes sein.

(3) Der Geschäftsleiter eines Gerichts wird vom Präsidenten des Kammergerichts, sein Vertreter vom Behördenleiter im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Kammergerichts bestellt.

(4) Absatz 3 gilt für den Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht entsprechend.

§ 11

(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegen den Beamten des mittleren Justizdienstes, soweit sie nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Beamten des gehobenen Justizdienstes übertragen sind. Bei einem nur vorübergehenden Bedarf oder in Eilfällen kann der Behördenleiter Aufgaben des mittleren Justizdienstes auf Beamte des gehobenen Justizdienstes übertragen.

(2) Mit nicht den Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehaltenen Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch Angestellte oder Beamte des Justizwachtmeisterdienstes betraut werden, wenn diese auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.

(3) Bei Bedarf können mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 treffen der Präsident des Kammergericht, und der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht jeweils für ihren Geschäftsbereich. Sie können für einzelne Sachgebiete die Entscheidung auf die Behördenleiter übertragen.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten für Referendare und für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und den mittleren Justizdienst tätigen Beamten entsprechend.

Teil IV Gerichtsvollzieher

§ 12

(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,

1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

2. freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

3. im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,

4. Inventare oder Vermögensverzeichnisse aufzunehmen,

5. als Urkundsperson bei einer Aufzeichnung nach § 123 der Konkursordnung mitzuwirken,

6. das tatsächliche Angebot einer Leistung vorzunehmen oder zu beurkunden,

7. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage des Gerichts vorzunehmen,

8. gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken,

9. Zeugen auf Anordnung des Gerichts zwangsweise vorzuführen.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den durch die Prozeßordnung nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.

Teil V Justizverwaltung

§ 13

Sind mehrere Präsidenten des Amtsgerichts oder des Landgerichts bestellt, bestimmt die Senatsverwaltung für Justiz, welche Verwaltungsaufgaben sie wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

§ 14

Die Dienstaufsicht üben aus:

1. die Senatsverwaltung für Justiz über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft,

2. der Präsident des Kammergerichts über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

3. der Präsident des Landgerichts über das Landgericht, dem er angehört,

4. der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte nach Maßgabe des § 13,

5. der Direktor des Amtsgerichts über das Amtsgericht, dem er angehört, nach Maßgabe des § 15 Abs. 2,

6. der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht über die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft,

7. der Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, der er angehört, und die nachgeordneten Amtsanwaltschaft,

8. der Leiter der Amtsanwaltschaft über die Amtsanwaltschaft, der er angehört.

§ 15

(1) Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter.

(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Richter bei den Amtsgerichten unterstehen unmittelbar der Dienstaufsicht des nach Maßgabe des § 13 zuständigen Präsidenten des Amtsgerichts.

§ 16

Die Präsidenten, die Direktoren, die Generalstaatsanwälte und der Leiter der Amtsanwaltschaft erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung und nehmen gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz auf Verlangen Stellung zu Angelegenheiten der Rechtspflege, der Justizverwaltung und der Gesetzgebung. Sie können dazu die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstigen Bediensteten heranziehen.

§ 17

Über Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung wird im Dienstaufsichtswege entschieden, soweit nicht der Rechtsweg eröffnet ist.

§ 18

(1) Die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege obliegt den Präsidenten und Generalstaatsanwälten für die in ihren Geschäftsbereichen ausgestellten öffentlichen Urkunden.

(2) Dem Präsidenten des Landgerichts obliegt die Beglaubigung der Unterschriften der Notare seines Gerichtsbezirks.

(3) Für eine weitere Beglaubigung ist die Senatsverwaltung für Justiz zuständig.

§ 19

(1) Als Dolmetscher im Sinne der §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1. im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Universität bestanden hat oder die erforderliche Sachkunde auf andere Weise nachweisen kann,

2. in Berlin seinen Wohnsitz hat und

3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die allgemeine Beeidigung erfolgt für die von den Gerichten des Landes Berlin und den Berliner Notaren geforderten Übersetzungen. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "für die Berliner Gerichte und Notare allgemein beeidigter Dolmetscher".

(3) Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich die Verhandlung oder Schriftstücke aus der ... Sprache oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn ich von einem Gericht des Landes Berlin oder einem Berliner Notar als Dolmetscher zugezogen werde." Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden. Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Der allgemein beeidigte Dolmetscher wird in das Dolmetscherverzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift des Dolmetschers, die Sprache, für die er allgemein beerdigt worden ist, und mit seiner Einwilligung weitere Daten über die Erreichbarkeit. Es steht jedermann zur Einsicht offen.

(5) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis schließt die Ermächtigung ein, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiete des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBI. 1 S. 609), geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. 1 S. 1513/GVBl. S. 1860), zu bescheinigen.

(6) Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis ist zu löschen

1. beim Tode des Dolmetschers,

2. auf Antrag des Dolmetschers,

3. wenn der Dolmetscher seinen Wohnsitz im Land Berlin aufgibt,

4. wenn sich der Dolmetscher als unzuverlässig erweist oder

5. sich erhebliche Bedenken gegen seine Sachkunde ergeben.

Vor der Löschung im Falle der Nummern 3 bis 5 ist der Dolmetscher zu hören. Mit der Löschung enden die Befugnisse nach Absatz 5 und § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die Berechtigung nach Absatz 2 Satz 2.

(7) Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung und die Legalisation der nach Absatz 5 erteilten Bescheinigung bestimmt wird.

§ 20

Rechtsanwälte, Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (mit Ausnahme der Schöffen), Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in Strafsachen während der Hauptverhandlung und im Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozeßordnung in allen zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine von der Senatsverwaltung für Justiz zu bestimmende Amtstracht. Satz 1 gilt nicht für Rechtsanwälte in allgemeinen Zivilverfahren bei dem Amtsgericht.

Teil VI Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 21

(1) Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten aus bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 281), verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zur Erledigung der Verfahren, zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie zur Vorgangsverwaltung oder zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist. Hierzu dürfen Daten der Verfahrensbeteiligten und Daten über Dritte auch ohne deren Kenntnis und Einwilligung verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung kann automatisiert erfolgen. Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig.

(3) Nach Abschluß des Verfahrens dürfen Daten in automatisierten Dateien nur noch gespeichert werden, soweit dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist. In Strafsachen, in denen der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde, sind besondere Vorkehrungen zum Schutz vor rnißbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen.

(4) Die Dienstkräfte der Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften sowie deren Hilfsbeamte haben nur im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets Zugriff auf Akten und Dateien. Die dienstaufsichtsführende Stelle trifft die notwendigen Regelungen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Zum Schutz von Daten, die unter ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis fallen, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Verwendung zu treffen.

(5) Einsicht in Akten sowie Auskunft aus Akten und Dateien erhalten

l . Gerichte, Staatsanwaltschaften und deren Hilfsbeamte, soweit dies für einzelne Verfahren erforderlich ist,

2. Verwaltungsbehörden einschließlich der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie ähnlicher Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist,

3. vorgesetzte Stellen oder Behörden nach Maßgabe ihrer Befugnisse im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht,

4. andere, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse schwerer wiegt als das Interesse der Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme, und sonst keine Gründe gegen die Datenweitergabe bestehen.

Im übrigen wird nach Maßgabe des Verfahrensrechts Einsicht in Akten gewährt sowie Auskunft aus Akten und Dateien erteilt. Die Tatsache der Datenweitergabe ist in den Akten zu vermerken oder in der jeweiligen Datei aufzuzeichnen.

§ 22

(1) Richter, Staats- und Amtsanwälte sowie Rechtspfleger dürfen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auch eigene Geräte der Informations - und Kommunikationstechnik einsetzen. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist der beabsichtigte Einsatz der Geräte anzuzeigen. Eine Anmeldung nach § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes ist vorzunehmen.

(2) Die Geräte dürfen nur zur Verarbeitung von Daten laufender Verfahren genutzt werden. Nach Abschluß der Verfahren sind die Daten zu löschen oder zu anonymisieren.

(3) Soweit der Einsatz der Geräte auf Grund der Arbeitsbedingungen nicht in den Diensträumen erfolgt, sind die Dienstkräfte besonders auf die Verpflichtung hinzuweisen, den Datenzugriff Unbefugter zu verhindern. Der dienstaufsichtsführenden Stelle ist mitzuteilen, welche Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden. Die dienstaufsichtsführende Stelle kann zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verlangen.

§ 23

(1) Bei den Staats- und Amtsanwaltschaften ist zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung von Strafen die Einrichtung automatisierter Verfahren zulässig, die den Abruf der nach § 21 Abs. 1 verarbeiteten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes auch durch andere Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte ermöglichen.

(2) Die Staats- und Amtsanwaltschaften treffen die gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere vergeben sie Kennungen für die zum Abruf berechtigten Stellen und die Datenendgeräte. Sie haben durch Aufzeichnungen über die Abrufe zu gewährleisten. daß deren Zulässigkeit durch Stichproben überprüft werden kann.

§ 24

(1) Jeder erhält bei abgeschlossenen Verfahren auf Antrag gebührenfreie Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welche Daten zu seiner Person in Dateien der Justizbehörden gespeichert sind und zu welchen Zwecken sie innerhalb der letzten zwei Jahre verwandt wurden. Im übrigen wird Auskunft nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrensrechts erteilt.

(2) Benachrichtigungspflichten bestehen nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrensrechts.

(3) Sind die Daten in Akten gespeichert, kann der Betroffene Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten nach Maßgabe des Verfahrensrechts verlangen.

(4) Die Auskunft kann verweigert werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt oder eine Abwägung ergibt, daß die Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere weil eine Auskunft den Untersuchungszweck gefährden würde, oder auf Grund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses Dritter zurücktreten müssen. Wird wegen des Geheimhaltungsinteresses Auskunft oder Akteneinsicht nicht gewährt, darf die Begründung den Untersuchungszweck nicht gefährden.

(5) Ein besonderes Auskunftsrecht über die Verarbeitung von Daten, die in öffentlichen Registern gespeichert sind, besteht nicht; insoweit gelten die für die betreffenden Register geltenden Vorschriften.

§ 25

Statistische Erhebungen zur Rechtstatsachenforschung oder als Grundlage für organisatorische Maßnahmen können von den Organen der Justizverwaltung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs angeordnet werden. Die erhobenen Daten werden dem Statistischen Landesamt zur weiteren Verarbeitung übermittelt, soweit sie nicht lediglich intern Verwendung finden. Durch technische oder organisatorische Maßnahmen ist die Individualisierung gewonnener Erkenntnisse auszuschließen, soweit sie nicht nur der Fehlerbeseitigung dient.

§ 26

Bei Anträgen auf eine Gnadenentscheidung können die Straf- und Ermittlungsakten beigezogen werden. Die mit den Vorgängen befaßten Stellen können, soweit sie es für erforderlich halten, Gutachter beauftragen und ihnen den Zugang zu den Akten ermöglichen.

§ 27

(1) Das Amtsgericht Schöneberg kann eine Kartei über Verwahranzeigen von Testamenten, Erbverträgen sowie Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, für die Erblasser führen, deren Geburt nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes beurkundet worden ist. Ferner kann zur Sicherung der Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder eine Kartei über Mütter und Väter nichtehelicher Kinder sowie die ein Kind adoptierenden Einzelpersonen geführt werden, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes geboren worden sind. Auskünfte aus dieser Kartei werden zur Verfolgung einzelner Erbschaftsangelegenheiten erteilt. Die Datenverarbeitung kann automatisiert erfolgen.

(2) Eine Kartei über den Gesamtbestand aller Eintragungen in den Berliner Schuldnerverzeichnissen (Zentrales Schuldnerverzeichnis) kann auch automatisiert gerührt werden. § 915 der Zivilprozeßordnung findet auf das Zentrale Schuldnerverzeichnis entsprechende Anwendung.

§ 28

(1) Mit Ausnahme des § 7, des § 9 Abs. 2, der §§ 10 bis 12, des § 16 und des § 17 findet das Berliner Datenschutzgesetz in der Berliner Justiz in Rechtssachen Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze entgegenstehen.

(2) § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt nicht für Dateien, deren Führung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift im einzelnen geregelt ist, es sei denn, sie werden automatisiert geführt.

(3) Soweit es Dienstkräften, die der Kontrollbefugnis der Datenschutzbeauftragten unterliegen, gestattet ist, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Diensträume zu dienstlichen Zwecken einzusetzen, kann der Datenschutzbeauftragte zur Ausübung seines Kontrollrechts die umgehende Bereitstellung aller Datenträger sowie der Datenverarbeitungsanlage in den Diensträumen verlangen, wenn ihm eine Überprüfung in den Privaträumen versagt wird. Eine datenschutzrechtliche Überprüfung in den Privaträumen der Dienstkräfte ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Mißbrauch vor, der eine datenschutzrechtliche Überprüfung erforderlich macht und wird die Zustimmung zur Überprüfung in den Privaträumen nicht erteilt, kann die weitere Benutzung eigener Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik für dienstliche Zwecke untersagt werden. Gerichtsvollzieher, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeit eigene Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einsetzen, unterliegen uneingeschränkt der Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten.

Teil VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29

(1) Für bereits bestehende oder geplante und bis zum 31. Dezember 1992 einzuführende Automationsunterstützungen sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschränkungen und Sicherungen spätestens bis zum 31. Dezember 1995 zu schaffen.

(2) Mitteilungen aus Akten und Dateien sind bis zum Inkrafttreten eines bundeseinheitlichen Justizmitteilungsgesetzes nach Maßgabe der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen, sowie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zulässig.

§ 30

(1) Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. S. 557), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1985 (GVBl. S. 2373), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6 Datenschutz

Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 und 29 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2. Der bisherige § 6 wird § 7.

(2) In das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979, 1966 S. 718), zuletzt geändert durch Nummer 14 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), wird folgender § 4 eingefügt:

"§ 4 Datenschutz

Zum Schutz personenbezogener Daten beim Finanzgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 und 29 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

(3) Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG) in der Fassung vom 7. Dezember 1971 (GVBl. S. 2097) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 5 eingefügt:

"§ 5 Datenschutz

Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 und 29 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2. Der bisherige § 5 wird § 6.

(4) Das Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz (AGArbGG) vom 2. Oktober 1980 (GVBl. S. 2196) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 3 eingefügt:

"§ 3 Datenschutz

Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten für Arbeitssachen finden die §§ 21 22, 24, 25, 28 und 29 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

§ 31

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GVBl. Sb. I 311-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. 1 S. 1513/GVBl. S. 1860),

2. die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (GVBl. Sb. III 311 - 4),

3. die Zweite Verordnung über die Zuständigkeit in Justizverwaltungssachen vom 30. Januar 1938 (GVBl. Sb. III 311 - 5),

4. die Anordnung über Errichtung einer Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin vom 14. Dezember 1949 (VOBl. 1 S. 494),

5. die Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. 1 S. 101).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Eberhard Diepgen

Zuletzt geΣndert:
am 01.02.97

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